Maschinenrichtlinie

Seit dem 29.12.2009 gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Auf jeder Maschine müssen ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist folgende Angaben in den EU-Amtssprachen der Einsatzländer und selbstverständlich klar, deutlich und dauerhaft lesbar angebracht sein:

  • Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
  • Bezeichnung der Maschine
  • CE-Kennzeichnung
  • Baureihen- und Typenbezeichnung, ggf. Seriennummer
  • Baujahr

Ausführliche und verständliche Informationen zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthält das Informationsblatt Nr. 034 des Fachausschusses Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau der DGUV. Für Sie als unsere Kunden besonders relevant ist folgende Passage:

6.3 Kennzeichnung

Schriftliche und verbale Informationen auf der Maschine müssen nach alter und neuer Maschinenrichtlinie in der bzw. den EU-Amtssprachen abgefasst sein, die dem jeweiligen Mitgliedsstaat zuzuordnen sind, wo die Maschine in Verkehr gebracht wird. Was die Kennzeichnung z.B. auf dem Typenschild anbelangt, so war dies bisher unkritisch, da Baujahr, Typ, Herstellername usw. in fast allen EU Amtssprachen ziemlich gleich gedruckt werden können. Neben einigen Erweiterungen, z.B. vollständiger Name des Herstellers oder des Bevollmächtigen muss nun aber auch die Bezeichnung der Maschine auf der Maschine angebracht werden (siehe RL 2006/42/EG, Anhang I, 1.7.3). Dies könnte einige Änderungen für Hersteller mit sich bringen, insbesondere, wenn die Zielländer variieren.